Steuerliche Bewertung / Finanzamt

"Eine Regierung muss sparsam sein,

weil das Geld, das sie erhält,

aus dem Blut und Schweiß ihres Volkes stammt.

Es ist gerecht, dass jeder einzelne dazu beiträgt,

die Ausgaben des Staates tragen zu helfen.

Aber es ist nicht gerecht, dass er die Hälfte

seines jährlichen Einkommens

mit dem Staate teilen muss."


Quelle: Friedrich II., Friedrich der Große (1712-1786)

König von Preußen


Das machen wir auch:

Gutachten gegenüber dem Finanzamt

Sie wurden veranlagt?

Das Finanzamt hat es einfach. Es erfolgt eine schnelle und überschlägige Bewertung der Immobilien vom Schreibtisch mit einem vereinfachten Verfahren und fertig ist die steuerliche Veranlagung.


Der ermittelte Wert ist zu hoch? Die Restnutzungsdauer nicht korrekt eingeschätzt? Dann können nur Sie als Steuerpflichtige/r ein Gutachten beauftragen.


Achtung: Es gibt Finanzämter, die trotz anderslautenden Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) das Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen nicht anerkennen. Selbst dann nicht, wenn dieser durch eine Zertifizierungsstelle zertifiziert ist, die ihrerseits durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert ist. Bitte sprechen Sie deshalb mit Ihrem Steuerberater / Ihrer Steuerberaterin, bevor Sie uns beauftragen.


Zertifizierungsstellen, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sind. sind die folgenden 6 Zertifizierungsstellen:


Im Rahmen einer Beauftragung sollten Sie daher darauf achten, dass der/die beauftragte Sachverstängige/r nach diesen Kriterien zertifiziert ist. Zertifizierungen nach DIN EN ISO/IEC 17024 von nicht durch die DAkkS-akkreditierten Zertifizierungsstellen erkennen die Finanzämter in aller Regel nicht an.


Herr Hartmut Häusler ist einerseits durch die DAkkS-akkreditierte Zertifizieungsstelle EIPOSCERT sowie durch die DAkkS-akkreditierte Zertifizerirungsstelle IQ-Zert zertifiziert. Von daher dürfte eine Anerkennung des Gutachtens durch das zuständige Finanzamt nichts im Wge stehen. Eine Zusicherung wird von mir trotzdem explizit nicht übernommen. Bitte lassen Sie sich daher hierzu von Ihrem zuständigen Steuerberater / Ihrer zuständigen Steuerberaterin beraten.

Anlässe für Gutachten:

  • Vererbung
  • Schenkung
  • § 198 BewG
  • Restnutzungsdauer einschätzen
  • Gesamtnutzungsdauer einschätzen
  • Kaufpreisaufteilung: Grundstücks- / Gebäudeanteil
  • u. a. m.

Für wen erstellen wir Gutachten?

  • Privatpersonen
  • Steuerberater / Steuerberaterinnen
  • Gerichte
  • Unternehmen