Gutachten im Rahmen der Kommunalverfassung
"Die Gemeinden sind der eigentliche Ort der Wahrheit,
weil sie der Ort der Wirklichkeit sind."
Quelle: Hermann Schmitt-Vockenhausen (1923-1979),
dt. Verleger, Jurist und SPD-Politiker.
Das machen wir auch:
Wertgutachten für
bebaute und unbebaute
Grundstücke für Kommunen, Ämter, Gemeinden und Landkreise
Wir erstellen Wertgutachten für Immobilien auf Grundlage § 56 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bzw. § 87 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Kommunen, Ämter, Gemeinden bzw. Landkreise benötigen gem. der jeweils gültigen Kommunalverfassung des Landes bei Ankauf oder Veräußerung von Immobilien ein Verkehrswertgutachten nach § 194 Baugesetzbuch. Nach den landesrechtlichen Regelungen der Bundesländer muss dieses in aller Regel durch einen Gutachter (m/w/d) erfolgen, der entweder öffentlich bestellt und vereidigt oder durch eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Die Akkreditierungsgrundlage ist dabei die DIN EN ISO/IEC 17024.
Herr Häusler ist für die Verkehrswertermittlung aller Immobilienarten, also auch für Gewerbe- und Spezialimmobilien, durch die DAkkS-akkreditierten Zertifizierungsstellen EIPOSCERT in Dresden sowie IQ-Zert in Sankt Augustin zertifiziert.
Anlässe für eine Gutachtenerstellung:
- Ankauf von Immobilien
- Verkauf von Immobilien
Für wen erstellen wir Gutachten?
- Kommunen
- Ämter
- Gemeinden
- Landkreise
- und sonstige Behörden















