Gutachten im Rahmen der Kommunalverfassung

"Die Gemeinden sind der eigentliche Ort der Wahrheit,

weil sie der Ort der Wirklichkeit sind."


Quelle: Hermann Schmitt-Vockenhausen (1923-1979),

dt. Verleger, Jurist und SPD-Politiker.


Das machen wir auch:

Wertgutachten für

bebaute und unbebaute

Grundstücke für Kommunen, Ämter, Gemeinden und Landkreise

Wir erstellen Wertgutachten für Immobilien auf Grundlage § 56 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bzw. § 87 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

Kommunen, Ämter, Gemeinden bzw. Landkreise benötigen gem. der jeweils gültigen Kommunalverfassung des Landes bei Ankauf oder Veräußerung von Immobilien ein Verkehrswertgutachten nach § 194 Baugesetzbuch. Nach den landesrechtlichen Regelungen der Bundesländer muss dieses in aller Regel durch einen Gutachter (m/w/d) erfolgen, der entweder öffentlich bestellt und vereidigt oder durch eine von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Die Akkreditierungsgrundlage ist dabei die DIN EN ISO/IEC 17024.


Herr Häusler ist für die Verkehrswertermittlung aller Immobilienarten, also auch für Gewerbe- und Spezialimmobilien, durch die DAkkS-akkreditierten Zertifizierungsstellen EIPOSCERT in Dresden sowie IQ-Zert in Sankt Augustin zertifiziert.

Anlässe für eine Gutachtenerstellung:

  • Ankauf von Immobilien
  • Verkauf von Immobilien

Für wen erstellen wir Gutachten?

  • Kommunen
  • Ämter
  • Gemeinden
  • Landkreise
  • und sonstige Behörden